# Durchführungsverordnung zum Gemeindehebammengesetz, Abänderung.

Die Durchführungsverordnung zum Gemeindehebammengesetz, LGBl. Nr. 45/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1953, wird abgeändert wie folgt:

In § 1, Abs. (1) tritt in der Spalte „Bludenz, ohne die Ortschaft Außerbraz“ an die Stelle der Zahl „2“ die Zahl „3“.