# Verbot des Betretens von Segelfluggeländen.

Gemäß § 4. Abs. (2), des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393 (Übergangsgesetz 1929) wird zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit und des Eigentums das unbefugte Betreten der im Bundesland Vorarlberg vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach § 37 der Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, RGBl. I, S. 659, bescheidmäßig genehmigten Segelfluggelände während der jeweiligen Flugzeiten verboten.

Bisher wurden in Vorarlberg an folgenden Orten Segelfluggelände amtlich genehmigt:

Fußach am Bodensee

Lustenau-Rheinvorland

Schwende/Dornbirn

See-Mähder/Hohenems

Frastanz

Rungelin/Bludenz

Während des Flugbetriebes ist die Begrenzung der genehmigten Segelfluggelände von den örtlichen Segelfluggruppen durch entsprechende Kennzeichnung (Kalkstreifen, Fahnen, Dachreiter, Verbotstafeln an Zugängen und Zäunen) deutlich sichtbar zu machen.

Zum Betreten der Fluggelände während der Flugzeiten sind nur jene Personen befugt, die entweder am Flugbetriebe unmittelbar beteiligt oder zu seiner Überwachung bestimmt sind.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des unbefugten Betretens der Segelfluggelände werden als Verwaltungsübertretung gem. Art. VII EGVG mit Geld bis 400 S oder Arrest bis zwei Wochen bestraft.

Die einschlägige Verordnung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1. Juni 1954, ZI. 326/31/54, die in der Nummer 22 des Amtsblattes für das Land Vorarlberg vom 5. Juni 1954 kundgemacht wurde, wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.