# Abänderung der Schonzeiten für Rot-, Reh- und Gamswild.

Auf Grund des § 95 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:

1. Die Absätze (1) und (2) des § 26 der Verordnung LGBl. Nr. 8/1948, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 4/1952, LGBl. Nr. 7/1954 und LGBl. Nr. 24/1954, werden abgeändert wie folgt:

„(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:

Gut veranlagte Hirsche unter acht Jahren (IIa), gute Rotwildkälber, gut veranlagte Rehböcke unter vier Jahren (IIa), Rehkitze, gut veranlagte Gamsböcke unter sieben Jahren (IIa), gut veranlagte Gamsgeißen unter zehn Jahren, Gamskitze, Auerhennen, Birkhennen, Wachtel, Wachtelkönige, Kibitze, Strandläufer und grünfüßige Teichhühner.

(2) Während der nachstehenden Zeiträume sind zu schonen:

Mindestens achtjährige Kronenhirsche (Ia) vom 16. Dezember bis einschließlich 15. August,

schlecht veranlagte Hirsche über acht Jahren (Ib) und schlecht veranlagte Hirsche unter 8 Jahren (IIb) vom 1. Jänner bis einschließlich 15. August,

Hirschtiere, schwache Rotwildkälber und schlecht veranlagte Spießhirsche vom 16. Jänner bis einschließlich 15. August.“

Im übrigen bleibt der Absatz (2) aufrecht.

Die Verordnungen LGBl. Nr. 7/1954 über die Schonzeit für Fasanen im Jahre 1954 und LGBl. Nr. 24/1954 über die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild im Rheintal werde durch diese Abänderung nicht berührt.

2. Der Aufdruck auf Seite 6 des gem. § 20 der Verordnung LGBl. Nr. 10/1949 vorgeschriebenen Jagdkartenmusters hat zu lauten: