# Landesumlage 1955.

Auf Grund des § 3, Abs. (1) des Landesumlagengesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, wird das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1955 einzuhebenden Landesumlage mit 15 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.