# Grundverkehrskommissionen, Entschädigung der Mitglieder.

Auf Grund der §§ 15, Abs. (3), und 17, Abs. (5), des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1954, wird verordnet:

Den Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von S 15.-, den Beisitzern der Grundverkehrs-Landeskommission eine solche von S 40.- gewährt.