# Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern, Anzeigepflicht.

§ 1

Auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 189/1948 wird die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für die in den nachfolgenden Verzeichnissen A und B angeführten Orte, Anstalten und Internate bestimmt.

§ 2

Gleichzeitig treten für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft:

Vezeichnis A

Masern und Mumps sind in folgenden Orten anzeigepflichtig:

Verzeichnis B

Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) sind in folgenden Anstalten und Internaten anzeigepflichtig: