# Waldaufsehergehälter, Änderung.

Auf Grund der §§ 9, 10 u. 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Wahldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 2/1954, wird abgeändert bzw. ergänzt wie folgt:

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Jänner 1955 an ein laufender Teuerungszuschlag in der Höhe von 780 v. H. und an jedem 31. Mai und 30. November ein Sonderteuerungszuschlag in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes gewährt.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Waldaufseher gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes.“