# Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, Abänderung.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Im § 2 Abs. (1) des Gesetzes über die Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, LGBl. Nr. 1/1951, haben an Stelle der Prozentsätze „50 %, 65% und 75 %“ die Prozentsätze „65%, 80% und 90%“ zu treten.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.