# Iporit-Mauersteine und Iporit-Bohlenbauweise, baupolizeiliche Zulassung, Verlängerung.

Die mit Kundmachung LGBl. Nr. 12/1948 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1950 erfolgte baupolizeiliche Zulassung der „Iporit-Mauersteine“ als Baustoff und der „Iporit-Bohlenbauweise“ wird gemäß § 46 der Landesbauordnung bis 31. Dezember 1957 verlängert.