# Gemeindewahlen, Wahlbehörden, Mitglieder, Entschädigung.

Gemäß § 8 Abs. 4 der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1955, wird verordnet:

§ 1

Die Mitglieder der Wahlbehörden nach der Gemeindewahlordnung erhalten für die Ausübung dieses öffentlichen Ehrenamtes

§ 2

Über den Antrag auf Ersatz der Auslagen und auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet bei M itgliedern der Landeswahlbehörde die Vorarlberger Landesregierung, bei Mitgliedern einer Bezirkswahlbehörde der Bezirkshauptmann und bei Mitgliedern einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde die Gemeindevertretung.