# Teilregulierung Feldkirch, Abänderung, Genehmigung.

Die von der Stadt Feldkirch mit Gemeindevertretungsbeschluß vom 10. Februar 1955 festgelegte Erhöhung der im Teilregulierungsplan Nr. 1658 (genehmigt unter LGBl. Nr. 4/1955) vorgesehenen Zahl der Obergeschosse wird gemäß § 4 Abs. 2 der Vorarlberger Landesbauordnung genehmigt.