# Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft.

Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung der im Bundesgesetz BGBl. Nr. 177/1952 ausgestellten Grundsätze für die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, im folgenden LAO, bezeichnet) beschäftigten.

§ 2

Geprüfte und ungeprüfte Arbeiter

Die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter (§ 1) gliedern sich in geprüfte und ungeprüfte Arbeiter. Geprüfte Arbeiter sind diejenigen, die in einem Bundesland nach den Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und der Landarbeitsordnung eine Berufsausbildung mindestens bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrlings-(Gehilfen-)prüfung (§ 96 Abs. 8 LAO.) genossen haben. Als geprüfte Arbeiter gelten auch jene Arbeiter, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 177, beschlossenen Berufsausbildungsgesetzes als Gehilfen, Facharbeiter oder Wirtschafter (Meister) anerkannt werden.

§ 3

Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung:

(2) Eine Verpflichtung, sich der Berufsausbildung zu unterziehen, besteht nicht.

Abschnitt II

Ausbildung in der Landwirtschaft

§ 4

Ausbildungsstufen

Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

§ 5

Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen

(1) Die Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen erfolgt durch die Lehre,

(2) Die Lehrzeit (§§ 96 und 97 LAO.) dauert zwei Jahre. Die in der ländlichen Hauswirtschaft oder in Spezialgebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird bis zu einem Jahr angerechtnet.

(3) Über Anrechnung gemäß Abs. 2 entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 106 Abs. 1 LAO.).

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und mit Erfolg angelegter Lehrings-(Gehilfen)prüfung erwirbt der Lehrling die Berufsbezeichnung Landwirtschaftsgehilfe.

(5) Der erfolgreiche Besuch einer zweikklassigen niederen landwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Lehrzeit und Gehilfenprüfung

(6) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft nachweisen kann.

§ 6

Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter

(1) Nach einer Gehilfenzeit von zwei Jahren, Besuch eines von der Lehrlings und Fachausbildungsstelle anerkannten Fachkurses und erfolgreicher Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung erwirbt der Landwirtschaftsgehilfe die Berufsbezeichnung landwirtschaftlidler Facharbeiter.

(2) die erfolgreiche Ablegung der Abschlußan einer mindestens zweiklassigen niederen landwirtschaftlichen Fachschule ersetzt zusammen mit dem Nachweis der vorgeschriebenen Gehilfenzeit die Facharbeiteprüfung.

§ 7

Ausbildung zum Wirtschafter

Nach einer vierjährigen Verwendung als landwirtschaftlichen Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer niederen landwirtschaftlichen Fachschule oder Besuch eines entsprechenden Lehrganges kann der landwirtschaftliche Facharbeiter die Wirtschafterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er die Berufsbezeichnung Wirtschafter.

Abschnitt III

Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft

§ 8

Ausbildungsstufen

Die Berufsausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

§ 9

Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin

(1) Die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit (§§ 96 und 97 LAO.) dauert zwei Jahre. Die in der Landwirtschaft oder in den Spezialgebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird bis zu einem Jahr angerechnet.

(3) Über die Anrechnung gemäß Abs. 2 entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings-(Gehilfinnen-)prüfung erwirbt der Lehrling die Berufsbezeichnung ländliche Hauswirtschaftsgehilfin.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfungen einer niederen landwirtschaftlichen Haushaltungsschule ersetzt Lehrzeit und Gehilfinnenprüfung.

(6) Zur Gehilfinnenprüfung ist auch zuzulassen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der ländlichen Hauswirtschaft nachweisen kann.

§ 10

Ausbildung zur ländlichen Wirtschafterin

Nach einer sechsjährigen Verwendung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin und erfolgreichem Besuch einer landwirtschaftlichen Haushaltungsschule oder eines von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Lehrganges kann die ländliche Hauswirtschaftsgehilfin die Wirtschafterinnenprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt sie die Berufsbezeichnung ländliche Wirtschafterin.

Abschnitt IV

Ausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft

§ 11

Spezialgebiete, Ausbildungsstufen

(1) Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft umfaßt die Ausbildung für qualifizierte Berufstätigkeiten (Spezialberufe) in bestimmten Gebieten der landwirtschaftlichen Produktion, die ein über den Umfang der Ausbildung in der Landwirtschaft (Abschnitt II) hinausgehendes besonderes fachliches Wissen und Können erfordern (Spezialgebiete). Hiezu gehören: Der Gartenbau, der Obstbau, die Käsereiwirtschaft, die Molkereiwirtschaft, die Viehzucht, die Alpwirtschaft, die Fischzucht.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer durch Verordnung weitere Spezialgebiete bestimmen.

(3) Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

§ 12

Ausbildung zum Gehilfen

(1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die in der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit kann in den Spezialgebieten Viehzucht, Molkereiwesen und Alpwirtschaft zur Gänze, in den obrigen Spezialgebieten bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die in der ländlichen Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird in allen Spezialgebieten bis zu einem Jahr angerechnet.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung an einer niederen landwirtschaftlichen Fachschule ist mit einem Jahr, die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung an einer niederen landwirtschaftlichen Haus-haltungsschule mit einem halben Jahr auf die vorgeschriebene Lehrzeit anzurechnen.

(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(5) Während der Lehrzeit ist der Besuch eines von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Fachkurses Pflicht.

(6) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Gehilfenprüfung erwirbt der Lehrling die entsprechende Berufsbezeichnung: Gärtnergehilfe, Obstbaumwärter, Käsereigehilfe, Molkerei-gehilfe, Rinder-, Pferde-, Schweine-, Geflügelzuchtgehilfe, Melker.

Alpsenn, Fischereigehilfe

§ 13

Ausbildung zum Meister

Nach einer Gehilfenzeit von fünf Jahren und Besuch eines von der land- und forstwirtschafllichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Meisterlehrganges kann der Gehilfe die Meisterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung wird die Berufsbezeichnung Meister, Gärtner-, Obstbau-, Molkerei-, Rinderzucht, Pferdezucht-, Schweinezucht, Geflügelzuchtmeister, Obermelker, Meisterkäser-, Fischermeister erworben. Mit der Zuerkennung des Meistertitels ist die Verleihung eines Meisterbriefes verbunden die der Vorarlberger Landwirtschaftskammer obliegt.

Abschnitt V

Ausbildung in der Forstwirtschaft

§ 14

Ausbildungsstufen

Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

§ 15

Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen

(1) Die Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Während der Lehrzeit hat der Lehrling an einem von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Fachkurs teilzunehmen

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Prüfung erwirbt der Lehrling die Berufsbezeichnung Forstwirtschaftsgehilfe.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung an einer niederen landwirtschaftlichen Fachschule oder an einem Waldaufseherkurs ersetzt ein Lehrjahr.

(6) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweisen kann.

§ 16

Ausbildung zum Forstfacharbeiter

(1) Nach einer Verwendung als Gehilfe in der Dauer von drei Jahren und Besuch eines von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Fachkurses kann der Gehilfe die Forstfacharbeiterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwirbt er die Berufsbezeichnung Forstfacharbeiter.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung eines von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Forstkurses ersetzt die Forstarbeiterfachprüfung.

§ 17

Ausbildung zum Meister

Nach einer praktischen Betätigung von vier Jahren und Besuch eines von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anerkannten Meisterlehrganges kann der Forstfacharbeiter die Meisterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er die Bezeichnung Holzmeister.

Abschnitt VI

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 18

Berufsschule

Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fortbildungsschule (Berufsschule) im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht.

§ 19

Fachkurse, Lehrgänge und berufliche Betätigung

(1) Die Anerkennung aller in diesem Gesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge und die Festsetzung ihrer Dauer obliegt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(2) Für die Zulassung zu einer Prüfung oder die Erlangung einer Berufsbezeichnung können Zeiträume einer beruflichen Betätigung im Sinne dieses Gesetzes nur angerechnet werden, soweit sie nach der Erfüllung der Schulpflicht zugebracht wurden.

§ 20

Prüfungsvorschriften

(1) Das Ansuchen um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz ist an die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Gegen die Zurückweisung des nsuchens steht dem Prüfungswerber die Berufung an die Landesregierung offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des AVG. 1950.

(2) Ort und Zeit der Prüfungen bestimmt die in Abs. 1 bezeichnete Ausbildungsstelle. Wenn Prüfungswerber zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Kurse oder Lehrgänge besuchen, kann die Prüfung auch beim Abschluß derselben abgenommen werden.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann der Lehrherr der Lehrlings-(Gehilfen)prüfung seines Lehrlings beiwohnen.

(4) Die Prüfungen gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Soweit es möglich ist, können auch praktische Übungsaufgaben gestellt werde. Die Prüfungen sollen dartun, daß sich der Prüfungswerber während der Ausbildungszeit alle Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse in seinem Berufszweig erworben hat.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ zu bewerten. Über die mit Erfolg, d.i. wenigstens mit der Note „genügend“ abgelegte Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. Gegen die Bewertung durch die Prüfungskommission steht ein Rechtsmittel nicht zu. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.

(7) Der nähere Vorgang bei der Prüfung, der Umfang sowie die Art des Prüfungsstoffes werden durch besondere Prüfungsordnungen geregelt, die von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für jeden Berufszweig gesondert zu erlassen sind.

§ 21

Prüfungskommission

(1) Für jeden der in Betracht kommenden Berufszweige wird eine Prüfungskommission gebildet.

(2) Jeder dieser Prüfungskommissionen gehören der von der Landwirtschaftskammer bestellte Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens als Vorsitzender und vier weitere Mitglieder an, von denen zwei von der Sektion der Landwirte und zwei von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer aus der jeweils in Frage kommenden Berufsgruppe bestimmt werden.

(3) Die Tätigkeit des Vorsitzenden sowie der Mitglieder der Kommissionen ist ehrenamtlich, doch gebührt ihnen eine angemessene Entschädigung, die von der Landwirtschaftskammer festzusetzen und zu gewähren ist.

Abschnitt VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22

Landwirtschaft

(1) Als Landwirtschaftsgehilfe ist anzuerkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Volksschule nut Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft nachweisen kann.

(2) Zur Lehrlings-(Gehilfen)prüfung ist zuzulassen, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft abgeleistet hat. Der Besuch einer einschlägigen Fachschule ist auf diese Beschäftigung zur Gänze anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbiildung gleickommt, worüber die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachhausbildungsstelle zu entscheiden hat.

(3) Als landwirtschaftlicher Facharbeiter kann anerkannt werden, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.

(4) Zur landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung (§ 7) ist zuzulassen, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung in der landwirtschaft innerhalb der letzen 15 Jahre nachweisen kann.

(5) Als Wirtschaftler kann anerkannt werden, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Mindestdauer von 12 Jahren, davon drei Jahre als Wirtschaftler nachweisen kann.

§ 23

Ländliche Hauswirtschaft

Für die Anerkennung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin und als ländliche Wirtschafterin sowie für die Zulassung zur Gehilfenprüfung und zur Wirtschafterinnenprüfung gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6 sinngemäß.

§ 24

Spezialgebiet der Landwirtschaft

(1) Als Gehilfe ist anzuerkennen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 22. Lebensjahr vollendet hat, eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung im betreffenden Spezialgebiiet und die Absolvierung eines einschläigen Fachkurses nachweisen kann. Kann er den letztgenannten Nachweis nicht erbringen, so hat er die Gehilfenprüfung abzulegen. Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, entfällt für die Anerkennung das Erfordernis des Besuches eines Fachkurses.

(2) Auf die in Abs. 1 vorgeschriebene sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung im betreffenden Spezialgebiet wird eine Beschäftigung in einem anderen Spezialgebiet oder in der Landwirtschaft bis zu zwei Jahren angerechnet.

(3) Für die Zulassung zur Gehilfenprüfung gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Zulassung zur Meisterprüfung gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 sinngemäß; die vorgeschriebene Beschäftigung muß jedoch im betreffenden Spezialgebiet der Landwirtschaft nachgewiesen werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auf den Gartenbau nur dann Anwendung, wenn die vorgeschriebenen Beschäftigungszeiten in Betrieben zurückgelegt wurden, in denen bosher eine geregelte Berufsausbildung, die der Ausbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes gleichwertig ist, nicht durchgeführt wurde.

§ 25

Forstwirtschaft

(1) Als Forstwirtschaftsgehilfe ist anzuerkennen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft nachweisen kann.

(2) Zur Gehilfenprüfung ist zuzulassen, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft abgeleistet hat. Der Besuch einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Fachkurses ist auf diese Beschäftigung anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen Betriebe kann voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt, worüber die land- und forstw. Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet.

(3) Als Forstfacharbeiter kann anerkannt werden, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.

(4) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer in dem in Abs. 1genannten Zeitpunkt eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb der letzten 15 Jahre nachweisen kann.

(5) Als Holzmeister kann anerkannt werden, wer in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg absolviert hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer von 12 Jahren, davon drei Jahre als Holzmeister, nachweisen kann.

(6) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer in dem Abs. 1 genannten Zeitpunkt eine mindestens 12jährige hauptberufliche Beschäftigung in der Forswirtschaft innerhalb der letzten 20 Jahre, die mit Erfolg abgelegte Forstfacharbeiterprüfung und die Absolvierung eines Meisterlehrganges nachweisen kann.

§ 26

Gemeinsame Übergangsbestimmungen

(1) Die Anerkennung gemäß § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23, § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1, 3 und 5 wird von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgesprochen; diese entscheidet auch über die Zulassung zu den Prüfungen gemäß § 22 Abs. 2, 4 und 6, § 23, § 24 bs. 3 und 4, § 25 Abs. 2, 4 und 6.

(2) Die Begünstigungen der §§ 22 bis 25 können nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden. Hiebei werden nur solche Kurse anerkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden.

(3) Die auf Grund bsiheriger Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen in der Land- und Forstwirtschaft behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die bei den Landwirtschaftskammern und bei den österreichischen Bundesforsten bisher abgelegten Prüfungen.

§ 27

Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Vorarlberg alle reichsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Ausbildungsvorschriften, die vom Reichsnährstand und vom Reichsforstmeister erlassen wurden, außer Wirksamkeit, sofern sie nicht schon durch § 134 Landarbeitsordnung aufgehoben wurden, Insbesondere werden folgende Vorschriften in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben: