# Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes, Änderung.

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr, 30/1954, wird die durch die Verordnung LGBl. Nr. 30/1954 wieder in Kraft gesetzte Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 15/1953, abgeändert wie folgt: