# Reorganisation von Stiftungen und Fonds.

Der Vorarlberg Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Stiftungen, deren Angelegenheiten gemäß Artikel 10 Abs. 1 Ziffer 13 und Artikel 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes

(2) Eine Auflösung im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn die Stiftung aus Gründen der Rationalisierung aufgelöst und ihr Vermögen ohne Zweckentfremdung in eine andere Stiftung eingewiesen worden ist. Abs. 1 lit. a ist auch dann nicht anzuwenden, wenn das für eine Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich nicht hinreicht.

(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sind auf Kosten der Stiftung im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ zu verlautbaren.

§ 2

(1) Die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit einer aufgelösten Stiftung kann beantragen, wer am 12. März 1938 zur Vertretung der Stiftung berufen war. Der Antrag ist bis zum 10. Dezember 1955 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.

(2) Dem Antrag sind nach Möglichkeit der zur Zeit der Auflösung der Stiftung in Geltung gestandene Stiftbrief, die Auflösungsbilanz, die behördlichen Verfügungen, durch die der Stiftung Vermögen entzogen und die Auflösung der Stiftung ausgesprochen worden sind, sowieeine Aufstellung anzuschließen, aus der das noch vorhandene, der Stiftung entzogene Vermögen unter Angabe seines Wertes und des Bewertungszeitpunktes ersichtlich ist.

(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sie hat bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. a den Auflösungsbescheid außer Kraft zu setzen und auszusprechenm daß die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt ist. Mit der Wiederherstellung der Stiftung tritt der am 12. März 1938 in Geltung gestandene Stiftbrief wieder in Kraft, sofern nicht gleichtzeitig eine Verfügung gemäß § 5 des Gesetzes über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 10/1947, erlassen wird.

§ 3

(1) Die Abänderung einer Stiftung kann beantragen, wer im Zeitpunkt der Antragsstellung zur Vertretung der Stiftung berufen ist. Der Antrag ist bis zum 10. Dezember 1955 beimj Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Abänderung einer Stiftung sind nach Möglichkeit der bei Errichtung der Stiftung erlassene Stiftbrief sowie die behördlichen Verfügungen anzuschließen, durch welche die Stiftung abgeändert worden ist.

(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b gegeben sind. In dem Bescheid ist auszusprechen, welche behördlichen Verfügungen außer Kraft treten und inwieweit der Stiftbrief abgeändert wird.

§ 4

Die Landesregierung kann die im § 1 angeführten Verfügungen von Amts wegen erlassen, wenn zur Antragsstellung berechtigte Personen nicht vorhanden sind oder bis zum 10. Dezember 1955 Anträge nicht eingebracht wurden.

§ 5

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für behördlich anerkannte Fonds, deren Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.