# Landesumlage 1956.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1956 einzuhebenden Landesumlage für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf des Landeshaushaltes einschließlich des Bedarfes für Zwecke des Familienlastenausgleiches wird mit 16.5 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.