# Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Einhebung, Berechtigung weiterer Gemeinden.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinde Reuthe ist zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen und die Gemeinde Schröcken zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.