# Körperbehindertengesetz.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Körperbehinderten Personen wird nach Maßgabe dieses Gesetzes aus Landesmitteln ein Pflegegeld gewährt.

(2) Als körperbehindert im Sinne dieses Gesetzes gelten:

(3) Blind im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 2

(1) Anspruch auf ein Pflegegeld haben körperbehinderte Personen (§ 1), wenn sie

(2) Anspruch auf Pfleggeld besteht nicht, wenn ein Körperbehinderter eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder von einer ihm gebotenen Möglichkeiten zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit keinen Gebrauch macht.

§ 3

(1) Die Höhe des Pflegegeldes wird unter Berücksichtigung des durch die Körperbehinderung bedingten Mehraufwandes durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt und ist nach Maßgabe dieses Aufwandes abzustufen. Bei der Festsetzung des Pflegegeldes für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg ist überdies auf die jeweiligen Währungsverhältnisse und das Verhältnis der Kaufkraft der in diesem Bereich geltenden Währung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen.

(2) Das Pflegegeld gebührt von dem auf die Antragstellung folgenden Monat an und wird monatlich im vorhinein gewährt.

§ 4

(1) Das Pflegegeld ruht insoweit, als das Gesamteinkommen (Abs. 4) des Anspruchsberechtigten den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Aufwand übersteigt. Dieser Betreag erhöht sich entsprechend für die Ehegattin und jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird. Die ziffernmäßige Höhe des nichtanrechenbaren Betrages und der Steigerungsbeträge für Angehörige wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenshaltungskosten und hinsichtlich der Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg überdies unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Währungsverhältnisse und das Verhältnis der Kaufkraft der in diesem Bereich geltenden Währung zur inländischen Währung durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(2) Das Pflegegeld ruht zur Gänze, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer Fürsorgeanstalt untergebracht ist, es sei denn, daß die Strafhaft oder die Unterbringung in der Anstalt nicht länger als drei Wochen dauert.

(3) Das Pflegegeld entfällt, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte des Anspruchsberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind, entschließt einer allenfalls gewährten Fürsorgeunterstützung. Erfährt der nicht anrechenbare Betrag mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die im 1. Satz bezeichneten Einkünfte der berücksichtigten Angehörigen.

§ 5

(1) Das Pflegegeld ist auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen, wenn die für die Feststellung maßgebenden Umstände sich so geändert haben, daß das Pflegegeld zu entfallen hat oder sich mindestens 10 v. H. des vollen Pflegegeldes ändern würde.

(2) Die Empfänger eines Pflegegeldes sind verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnisse sowie jede Änderung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen, Änderungen des Gesamteinkommens jedoch nur dann, wenn sie 10 v. H. des Pflegegeldes übersteigen. Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht wird als Verwaltungsübertretung bestraft.

(3) Der Empfänger hat zu Unrecht bezogenes Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 herbeigeführt hat.

§ 6

(1) Das Pflegegeld ist bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu lassen.

(2) Der Anspruch auf Pflegegeld kann weder übertragen noch verpfändet oder gepfändet werden.

§ 7

(1) Der Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft die Anspruchsberechtigung und legt den Antrag samt dem Erhebungsergebnis der Landesregierung vor, die über den Antrag entscheidet.

(3) Die Gemeinden haben bei Durchführung dieses Gesetzes über ersuchen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.