# Körperbehinderte, Höhe des Pflegegeldes.

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Körperbehindertengesetzes, LGBl. Nr. 6/1956, wird verordnet:

§ 1.

Das Pflegegeld wird für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Körperbehindertengesetzes (Körperbehinderte und Vollblinde) mit 450 S, für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Körperbehindertengesetzes (praktisch Blinde) mit 300 S monatlich festgesetzt.

§ 2.

(1) Der nichtanrechenbare Betrag des Gesamteinkommens des Anspruchsberechtigten (§ 4 Abs. 1 des Körperbehindertengesetzes) wird

für den alleinstehenden Anspruchsberechtigten mit monatlich475 S

für den Anspruchsberechtigten, der Haushaltsvorstand ist, mit monatlich425 S

und für den Anspruchsberechtigten, der im Haushalt von Angehörigen lebt; mit monatlich300 S

festgesetzt.

(2) Der nichtanrechenbare Betrag des Gesamteinkommens gemäß abs. 1 erhöht sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 250 S monatlich.

§ 3.

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Schillingbeträge nach dem Verhältnis 5 Schilling gleich 1 Deutsche Mark umzurechnen.