# 1. Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle.

Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgabengesetzes 1954, LGBl. Nr. 34/1954, wird verordnet:

Im Tarif der Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl. Nr. 38/1954, hat in der Tarifpost 86 an Stelle des Schillingsbetrages „50“ zu treten: „50-1.000“.

Der Tarifpost 86 ist nachstehende Tarifpost anzufügen:

„86a. Bewilligung zur Anbringung von Werbeanlagen ... 50 – 500.“