# Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2 VerfGG. 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1956, Zl. V. 3/56-8, die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Verhinderung der Einschleppung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, LGBl. Nr. 32/1950, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.