# Gemeindevergnügungssteuergesetz, Übertretungen, Strafsätze in Mittelberg.

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 12/1954, wird verordnet:

Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in dem Absätzen 1 und 2 des § 14 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes angeführten Schillingbeträge nach dem Schlüssel 5 Schilling gleich 1 Deutsche Mark umzurechnen.