# Gemeindehebammengesetz, Durchführungsverordnung, Abänderung.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, wird verordnet:

Der § 3 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 1/1953, hat zu lauten:

„(1) Für die Vergütung der mit einer Geburt unmittelbar zusammenhängenden Hebammenhilfeleistung werden gemäß § 3 Abs. 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, die folgenden Mindestsätze festgesetzt:

1. Für die Hilfe bei einer vollendeten Geburt ohne Rücksicht auf die Dauer des Beistandes, einschließlich der vorgeschriebenen Wochenbesuche (§ 28 Abs. 3 der Dienstordnung für Hebammen, BGBl. Nr. 21/1929) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 270. –

Bei einer Zwillingsgeburt . . . . . . . . . . . . . . . . S. 320. –

2. Für die Hilfe bei einer Fehlgeburt einschließlich der vorgeschriebenen Wochenbesuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 125. –

3. Für die Hilfeleistung bei nicht vollendeter Geburt (Fehlgeburt) für jede angefangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 8. –

4. Für jeden gewünschten Besuch außerhalb der vorgeschriebenen Wochenbesuche, falls dabei Untersuchungen und Verrichtungen durch die Hebamme ausgeführt werden, sowie für Untersuchungen in der Wohnung der Hebamme für jede angefangene Stunde bei Tag . . . . . . . . . . . S. 8. –

Bei Nacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 15. –

5. Bei Verrichtungen in Häusern, die mehr als zwei Kilometer von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, gebührt der Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk zur Verfügung gestellt wird, für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges eine Vergütung von . . . . . . . S 1.50.“