# Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes, Änderung.

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 30/1954, wird die durch die Verordnung LGBl. Nr. 39/1954 wieder in Kraft gesetzte Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 15/1953 in der Fassung LGBl. Nr. 31/1955, abgeändert wie folgt:

Im § 2 Abs. 1 ist am Schluß der lit. f) der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen du anzufügen:

„g) wenn es den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der wehrrechtlichen Vorschriften leistet“.