# Schifflistickmachinen, Betriebseinschränkung.

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, wird verordnet:

§ 1

Die Höchstlaufzeiten (Betriebszeiten) für Stickmaschinen in der Schifflistickerei werden an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen 5 Uhr bis 23 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt.

§ 2

In begründeten Ausnahmefällen, insbesonders wenn infolge der festgesetzten Höchstlaufzeiten die Ausführung von Stickereiaufträgen nicht innerhalb der üblichen Lieferfrist möglich ist, kann der Landeshauptmann längere Laufzeiten als in § 1 bewilligen, wenn und solange durch eine Bestätigung des Leiters des Verwaltungsausschusses nach dem Stickereiförderungsgesetz nachgewiesen wird, daß keine Schifflistickmaschine in Vorarlberg plombiert ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft.