# Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Gemeinde Au und Nüziders, Berechtigung.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinden Au und Nüziders sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.