# Beitragsverfahren nach dem Spitalbeitragsgesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird verordnet:

§ 1

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den beitragspflichtigen Gemeinden beziehungsweise dem Land jedes Kalendervierteljahr jene Patienten mitzuteilen, für die ein Beitrag nach dem Spitalbeitragsgesetz geltend gemacht wird. Die Mitteilung (Beitragsausweis) ist binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übersenden und hat den Familiennamen, den Vornamen, die letzte Wohnungsanschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den aufnahmetag, den Entlassungstag sowie die Pflegeklasse und das Pflegeentgelt zu enthalten.

§ 2

Die Beitragsausweise für das erst und zweite Kalendervierteljahr 1958 sind bis zum 21. September 1958 zu übermitteln.