# Landesangestellte, Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, wird verordnet:

Die Bewilligung des Erholungsurlaubes (Urlaubseinteilung) sowie aus dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügungen über den bewilligten Erholungsurlaub, wie Aufschiebung des schon bewilligten Urlaubsantrittes oder Rückberufung vom Urlaub, obliegt bei Dienststellen, die dem Amt der Landesregierung nachgeordnet sind, dem Amtsvorstand (Leiter), soweit es sich nicht um seine eigene Person handelt.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft.