# Dienstinstruktion der Waldaufseher, Abänderung.

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

Die Dienstinstruktion der Waldaufseher LGBl. Nr. 122/1921, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/1954, wird abgeändert wie folgt:

Im § 8 Abs. 2 haben die Worte „das Eichenlaub am Rockkragen, das nur von Forst und Jagdschutzorganen getragen werden darf und“ zu entfallen.