# Bestimmung bangfreier Alpen und Weiden.

Auf Grund des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, wird verordnet:

Im Jahre 1959 ist der Auftrieb und das Weiden nicht bangfreier Rinder auf Alpen und Weiden Verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: