# Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Gemeinden Mellau und Innerbraz, Berechtigung.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung der Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinden Mellau und Innerbraz sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.