# Gemeindeangestellten-Nebenbezügeverordnung, Abänderung.

Auf Grund des § 52 Abs. 2 Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 30/1954, wird verordnet:

§ 1

Die Absätze 1 und 2 des § 4 der Gemeindeangestellten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 4/1954, haben zu lauten:

(1) Der Beamte des Sicherheitswachdienstes erhält, solange er im Exekutivdienst verwendet wird, eine monatliche Wachdienstzulage in folgender Höhe:

Verw.Gr. D, DPGr. VI,

Gehaltsstufe 2-6 . . . 390.- S

Gehaltsstufe 7-9 . . . 420.- S

Gehaltsstufe 10-12 . . 450.- S

Gehaltsstufe 13-16 . . 480.- S

ab Gehaltsstufe 17 . . 510.- S

Verw.Gr. C, DPGr. VI,

Gehaltsstufe 3-7 . . . 600.- S

Gehaltsstufe 8-13 . . .700.- S

ab Gehaltsstufe 14 . . 800.- S

Ver.Gr. C, DPGr. V . . . . . . 900.- S

(2) Die Wachdienstzulage ist nach Maßgabe der Zeit, in der der Sicherheitswachebeamte im Genuß dieser Zulage gestanden ist, zu folgenden Teilen für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses anzurechnen:

Verw.Gr. D, DPGr. VI,

Gehaltsstufe 2-6 . . . 130.- S

Gehaltsstufe 7-9 . . . 160.- S

Gehaltsstufe 10-12 . . 190.- S

Gehaltsstufe 13-16 . . 220.- S

ab Gehaltsstufe 17 . . 250.- S

Verw.Gr. C, DPGr. VI,

Gehaltsstufe 3-7 . . . 300.- S

Gehaltsstufe 8-13 . . .400.- S

ab Gehaltsstufe 14 . . 500.- S

Verw.Gr. C, DPGr. V . . . . . 600.- S

Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach der zuletzt betogenen Wachdienstzulage und beträgt für jedes Jahr einer im Genuß der Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit

bis zu 10 Jahren 4 v.H.

für jedes weitere Jahr 3 v.H.

insgesamt jedoch höchstens 80 v.H. des anrechenbaren Teiles der Wachdienstzulage.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.