# Gemeinde St. Gerold, Einhebung von Kurtaxen, Berechtigung.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinde St. Gerold ist zu Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen berechtigt.