# Gemeinde St. Gerold, Zuweisung zum Standesamtsbezirk Thüringen.

Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes wird verordnet:

„Mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 wird die Gemeinde St. Gerold aus dem Standesamtsbezirk Sonntag ausgeschieden und dem Standesamtsbezirk Thüringen zugewiesen.“