# Tierseuchenfondsgesetz Durchführung.

Auf Grund des § 4 Abs. 3und des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet.

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitzern infolge Tierverlusten durch Tauschbrand wird für das Jahr 1960 mit 80 Prozent des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Allfällige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds anzurechnen.

§ 2

(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträgen wird für das Jahr 1960 für jedes über drei Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit acht Schilling festgesetzt.

(2) Zeitpunkt der Einhebung der unter Abs. 1 genannten Beiträge ist der 15 März 1960.