# Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Gemeinden Fontanella, Gaschurn und Laterach, Berechtigung.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinden Fontanella, Gschurn und Lauterach sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.