# Jugendfürsorgegesetz, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1960, Zl. G 5/60-7, die §§ 3 bis 15 des Jugendfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 17/1959, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1961 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.