# 1. Jugendfürsorgegesetznovelle.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

„§ 15a

Organisation der Bezirksverwaltungsbehörde, Fürsorgepersonal

Soweit die Durchführung von Aufgaben der Jugendfürsorge in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt, sind diese Aufgaben von einer eigenen Abteilung (Jugendamt) z besorgen, der fachlich entsprechend ausgebildetes Führungspersonal zur Verfügung stehen muß. Welche Voraussetzungen dieses Personal hinsichtlich Schulbildung und praktischer Tätigkeit erfüllen muß, hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.“