# Vieh- und Fleischbeschaugebühren, Abänderungen.

Auf Grund des § 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung wird verordnet:

I. Der § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigung der Vieh- und Fleischbeschauer aus Anlaß der Schlachtung, LGBl. Nr. 16/1950, wird abgeändert wie folgt:

II. Die Anlage zu der im Punkt I genannten Verordnung hat zu lauten:

„Tarif

über das Ausmaß der Gebühren in Angelegenheiten der Vieh- und Fleischbeschau.

A) Für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau:

1. Bei Pferden und sonstigen Einhufern das Stück . . . . . . . S 20.-

2. Bei Rindern über ein Jahr für das Stück . . . . . . . . . . S 15.-

3. Bei Rindern unter einem Jahr sowie bei Kälbern, Schweinen, Schafen und Ziegen für das Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 8.-

4. Bei Ferkeln, Lämmern und Kitzen für das Stück . . . . . . . S 3.-

B) Für eine von Parteien verlangte Überprüfung des Untersuchungsbefundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 30.-

C) Für die Durchführung der Trichinenschau:

1. Bei Schweinen, Schweinehälften oder anderen Trichinenschau unterliegenden Tieren für das Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . S 4.-

2. Bei Fleischstücken, Schinken, Speck usw. das Stück . . . . S 3.-

D) Für die Ausführung der Überbeschau des Fleisches

Bis 1000 kg je 100 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 4.-

Für jede weiteren angefangenen 1000 kg . . . . . . . . . . . . S 6.-

Unter Fleisch im Sinne der Verordnung sind alle für den Genuß als menschliches Nahrungsmittel verwendbaren Teile der der Beschau unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Fette, Würste und sonstigen Erzeugnisse zu versehen.“