# Ladenschlußverordnung, Abänderung.

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, wird verordnet:

I. Die Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 6/1959, wird abgeändert wie folgt:

Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen der unter das Landesschutzgesetz fallenden Unternehmungen (Verkaufsstellen) sind an Werktagen in der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr, in Mittelberg von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, geschlossen zu halten. Ferner sind an Samstagen die Verkaufsstellen ab 17 Uhr, die des Kleinverkaufes von Lebensmitteln ab 17.30 Uhr, zu schließen.

II. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1961 in Kraft.