# Kurtaxen bzw. Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, Berechtigung weiterer Gemeinden.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinde Fußach ist zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen und die Gemeinden Lingenau, Raggal, St. Anton i. M. und Vandans sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.