# Heraklithbauweise, baupolizeiliche Zulassung, Abänderung.

Gemäß § 46 Abs. 4 der Landesbauordnung wird die Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung, betreffend die Zulassung der Heraklithbauweise in Vorarlberg, LGBl. Nr. 19/1933, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 31/1935 wie folgt abgeändert:

In der achten Zeile des Punktes 1. Hat es statt „Feuerbeständigkeit“ zu lauten: „Feuersicherheit“.