# Ärzte an Krankenanstalten, Berufsbezeichnung.

Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 18/1959, wird verordnet:

§ 1

Die Ärzte in Krankenanstalten haben folgende Berufsbezeichnung zu führen:

1. Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten . . . . . . . . . . Chefarzt

2. Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten bis 60 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . Leiter d.

3. Leiter einer Spitalsabteilung mit mindestens 20 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Primararzt

4. Leiter einer Spitalsabteilung mit weniger als 20 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leiter d.

5. Vom Anstaltsträger zum ersten Assistenten bestellter Arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Oberarzt

6. Arzt mit abgeschlossener Ausbildung zum Facharzt oder praktischen Arzt und in Fachausbildung stehender Arzt, der im betreffenden Fach mindestens ein Jahr tätig ist . . . . . . . . . Assistenzarzt

§ 2

Der Leiter eines selbständigen Laboratoriums, Ambulatoriums oder einer selbständigen Prosektur hat die Berufsbezeichnung „Vorstand d.“ zu führen.

§ 3

Berufsbezeichnungen, die mit dem Beisatz „d.“ versehen sind, dürfen nur unter Hinzufügung der Anstalt oder der Abteilung bzw. des Laboratoriums oder der Prosektur geführt werden.