# Richtsätze und Richtlinien in der öffentlichen Fürsorge, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1961, Zl. V-33/60-8, im Abschnitt I Gruppe A der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Dezember 1955 betreffend Richtsätze und Richtlinien in der öffentlichen Fürsorge in der ab 1. April 1959 geltenden Fassung die Worte „Alleinstehende .... 420“ und im Abschnitt V Pkt. 1 dieser Verordnung den ersten Satz als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.