# Abgabenverfahren, vorläufige Regelung.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Bei der Erhebung von Abgaben durch Landes- und Gemeindebehörden sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung, BGBl. Nr. 59/1949, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87/1951, und des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/ 1949, in der Fassung BGBl. Nr. 254/1957, nach Maßgabe der §§ 2 und 3 anzuwenden.

§ 2

Behörden

(1) Über die im § 3 Abs. 1 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 254/ 1957, bezeichneten Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet in zweiter Instanz die Landesregierung.

(2) Der § 13 des Gesetzes über die Einhebung einer Anzeigenabgabe, LGBl. Nr. 19/1948, der § 10 des Plakatsteuergesetzes, LGBl. Nr. 20/1948, der § 7 des Jagdabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 11/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1957, der § 13 des Gemeindevergnügungssteuersatzes, LGBl. Nr. 12/1954, und der § 8 des Gemeindegetränkesteuersatzes, LGBl. Nr. 27/1954, werden aufgehoben.

§ 3

Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge

Für die Erhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen gilt das Gesetz über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen LGBl. Nr. 38/1950.

§ 4

Grundsteuer

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind neben den im § 1 genannten Vorschriften weiterhin die Bestimmungen der §§ 210a und 212 Abs. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung, GBl. F. d. L. Ö. Nr. 565/1938, anzuwenden.

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetzt tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.