# Landesumlage 1962, Ausmaß.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung der 1. Landesumlagegesetznovelle, LGBl. Nr. 3/1960, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Landeshaushaltes wird mit 12 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.