# 2. Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle.

Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgabengesetzes 1954, LGBl. Nr. 34/1954, wird verordnet:

Der Tarif der Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl. Nr. 28/1954, in der Fassung der 1. Verwaltungsabgabengesetzesnovelle, LGBl. Nr. 12/1956, wird abgeändert wie folgt:

40 a. Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt oder ein Anstaltsambulatorium für jeden Betriebsraum10

höchstens jedoch250

40 b. Bewilligung zur räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt

für jeden Betriebsraum10

höchstens jedoch250

42 b. Bewilligung zur Betriebsunterbrechung oder Auflassung einer Krankenanstalt100

43 a. Genehmigung einer Anstaltsordnung oder einer Ambulatoriumsordnung oder deren Änderung50

44 a. Erteilung der Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters50

73 a. Bewilligung zum Anbringen von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten300

73 b. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen100

73 c. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße30“