# Verbot des Filmes „Rückkehr von Jesse James“.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Rückkehr von Jesse James“ (Return of Jesse James), Hersteller: Lippert-Produktion, USA, Verleiher: Schorr-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.