# Ausländergrunderwerbsgesetz – AGG.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Rechtes zur Bauführung an einem Grundstück an Ausländer zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt.

(2) Wird ein Grundstück im Wege einer Zwangsversteigerung durch einen Ausländer erworben, so bedarf das Meistbot der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ein Ausländer, dessen Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Bieten zugelassen werden.

§ 2

Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten

§ 3

Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn nicht kulturelle, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder andere staatspolitische Interessen beeinträchtigt werden.

§ 4

Eine in anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Genehmigung für Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Rechtes zur Bauführung an einem Grundstück zum Gegenstand haben, darf erst dann erteilt werden, wenn der Erwerb nach diesem Gesetz genehmigt ist.

§ 5

Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Wird ein Rechtsgeschäft ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbürgerlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

§ 6

Wer Umstände vortäuscht oder verschweigt, um die Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu erschleichen, oder sich in der Absicht verabredet. die Genehmigungspflicht zu umgehen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 7

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.