# 1. Wohnsiedlungsgesetznovelle.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Art. I

Das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 526/1939, wird abgeändert wie folgt:

(3) Der Flächenwidmungsplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung darf die Genehmigung, abgesehen von in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, nur versagen, wenn dir Flächenwidmungsplan den im Abs. 1 genannten Erfordernissen nicht entspricht.

(4) Die Landesregierung kann den genehmigten Flächenwidmungsplan nach Anhören der Gemeine abändern, wenn es die Erfordernisse des Abs. 1, soweit sie nicht ausschließlich das Interesse der Gemeinde zunächst berühren, auf Grund neuer Bedürfnisse oder Anschauungen auf dem Gebiet überörtlichen Planung geboten erscheinen lassen.

(5) Die Landesregierung kann der Gemeinde zur Aufstellung des Flächenwidmungsplanes eine angemessene Frist setzen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Landesregierun durch Verordnung den Flächenwidmungsplan auf Kosten der Gemeinde aufzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

6. Der § 4 hat zu lauten:

„(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Grundstückteil sowie jede Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Verbauung oder sonstigen dauernden Veränderung oder Widmung eines Grundstückes oder Grundstückteiles eingeräumt wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück liegt.

(2) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Wird ein Rechtsgeschäft ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.“

Art. II

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 526/1939, wird aufgehoben.