# 2. Landwirtschaftskammergesetznovelle.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 10/1957, wird abgeändert wie folgt:

„Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festzusetzen. Wenn der Zuschlag mehr als 200% der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt, bedarf er die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig oder unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen zweckmäßig ist. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4% der eingehobenen Beiträge.“